JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: I ZB 9/04
| Leitsatz: | Bei der Prüfung, ob eine vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marke auf einen nach diesem Zeitpunkt gestellten Antrag wegen Schutzunfähigkeit zu löschen ist, ist davon auszugehen, dass der Abbildung einer Ware oder von Teilen einer Ware, die sich auf die Wiedergabe von technisch bedingten Gestaltungsmerkmalen beschränkt, die das Wesen der Ware ausmachen, nach dem Warenzeichengesetz der Schutz als Warenzeichen grundsätzlich zu versagen war, weil sie zur kennzeichenmäßigen Unterscheidung gegenüber gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller ungeeignet ist und derartige Merkmale im Allgemeininteresse freizuhalten sind. Dieses Schutzhindernis konnte daher auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, WZG |
| Vorschriften: | MarkenG § 162 Abs. 2, WZG § 1, WZG § 4 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht 28 W (pat) 2/02 vom 15.04.2004 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 17.11.2005, Aktenzeichen: I ZB 9/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 17.11.2005, I ZB 9/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum