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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 17.10.2001, Aktenzeichen: X ZB 16/00 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 16/00

Beschluss vom 17.10.2001


Leitsatz:a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.
Rechtsgebiete:PatG 1981
Vorschriften:PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, PatG 1981 § 1 Abs. 3,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht

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