JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.10.2000, Aktenzeichen: X ZR 4/00
| Leitsatz: | Akteneinsicht XV PatG § 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens nicht, daß der von dem Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | PatG |
| Vorschriften: | PatG § 99 Abs. 3, |
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