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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 17.07.2003, Aktenzeichen: V ZB 11/03 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 11/03

Beschluss vom 17.07.2003


Leitsatz:Die Wohnungseigentümer, die der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entgegentreten, sind hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt worden ist, auch dann zur Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde befugt, wenn sie durch die gerichtliche Entscheidung keine persönlichen Nachteile erleiden.

Ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.
Rechtsgebiete:WEG, FGG
Vorschriften:WEG § 45 Abs. 1, WEG § 21 Abs. 4, FGG § 20 Abs. 1,
Verfahrensgang:Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 13.03.2003
LG München I vom 22.07.2002
AG München

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