JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.05.2006, Aktenzeichen: XII ZB 250/03
| Leitsatz: | Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 138 Ab, |
| Verfahrensgang: | AG Düsseldorf 268 F 4228/02 vom 27.05.2003 OLG Düsseldorf II-2 UF 149/03 vom 15.10.2003 |
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"BGH - 17.05.2006, XII ZB 250/03" © JuraForum.de — 2003-2012
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