JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.04.2007, Aktenzeichen: X ZB 9/06
| Leitsatz: | a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig. b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. |
| Rechtsgebiete: | GG, PatG 2002/2004, PatG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, PatG 2002/2004 § 147 Abs. 3, PatG § 1, PatG § 21 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht 20 W(pat) 305/03 vom 06.03.2006 |
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