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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 17.04.2007, Aktenzeichen: X ZB 41/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 41/03

Beschluss vom 17.04.2007


Leitsatz:a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.

b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.

c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.
Rechtsgebiete:ZPO, PatG
Vorschriften:ZPO § 66, ZPO § 265 Abs. 2, ZPO § 938 Abs. 2, PatG § 30 Abs. 3, PatG § 74 Abs. 1, PatG § 99 Abs. 1,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht 8 W(pat) 64/99 vom 28.10.2003

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