JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.03.1999, Aktenzeichen: 3 ARs 2/99
| Leitsatz: | StPO §§ 14, 19, 270 Abs. 1 1. Hat ein Landgericht das Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das für Staatsschutzstrafsachen erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht verwiesen, hält aber dieses den Verweisungsbeschluß wegen objektiver Willkür für unwirksam, ist der Bundesgerichtshof analog §§ 14, 19 StPO zur Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts berufen (Fortführung von BGHSt 18, 381). 2. In diesen Fällen sind an die Annahme des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich einer die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Staatsschutzstrafsache strenge Anforderungen zu stellen. Dazu wird in der Regel die Einholung einer Stellungnahme des Generalbundesanwalts gehören. BGH, Beschl. vom 17. März 1999 - 2 BJs 122/98 - 1 3 ARs 2/99 OLG Düsseldorf LG Dortmund |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 14, StPO § 19, StPO § 270 Abs. 1, |
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