JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 17.02.2004, Aktenzeichen: X ZB 9/03
| Leitsatz: | Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Erfindung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | GebrMG |
| Vorschriften: | GebrMG § 2 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht vom 21.03.2003 |
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