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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 17.02.2004, Aktenzeichen: X ZB 9/03 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 9/03

Beschluss vom 17.02.2004


Leitsatz:Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, daß die Erfindung rechtlich als Verfahren im Sinn des § 2 Nr. 3 GebrMG einzuordnen ist. Einen Schutzausschluß für einen solchen Gegenstand sehen die §§ 1, 2 GebrMG seit Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes nicht vor.

Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluß des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.
Rechtsgebiete:GebrMG
Vorschriften:GebrMG § 2 Nr. 3,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 21.03.2003

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