JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 16.12.2008, Aktenzeichen: IX ZA 46/08
| Leitsatz: | Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Beschwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegenstand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentscheidung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO, RPflG |
| Vorschriften: | ZPO § 114, ZPO § 569 Abs. 1, ZPO § 574 Abs. 1, InsO § 4d Abs. 1, InsO § 7, RPflG § 8 Abs. 4, RPflG § 11 Abs. 1, |
| Stichworte: | Gegenstand der Beschwerde bei unwirksamer Beschwerdeentscheidung des Rechtspflegers über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss mangels Vorlage an das Landgericht, |
| Verfahrensgang: | AG Hildesheim, 50 IN 128/06 vom 12.09.2008 |
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