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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.12.2004, Aktenzeichen: IX ZB 72/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 72/03

Beschluss vom 16.12.2004


Leitsatz:a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versa-gungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.

b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfaßt nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 4a Abs. 1 Satz 4, InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5,
Verfahrensgang:LG München I vom 21.02.2003
AG München

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