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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.12.2004, Aktenzeichen: I ZB 23/04 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 23/04

Beschluss vom 16.12.2004


Leitsatz:a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht ersuchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 380 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz vom 02.08.2004
AG Koblenz

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