( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: IX ZB 302/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 302/05

Beschluss vom 16.11.2006


Leitsatz:a) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren.

b) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten.

c) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung.
Rechtsgebiete:InsVV
Vorschriften:InsVV § 11,
Verfahrensgang:AG Bonn 98 IN 124/01 vom 27.04.2005
LG Bonn 6 T 315/05 vom 23.11.2005

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: IX ZB 302/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-16-11-2006-az-ix-zb-30205

"BGH - 16.11.2006, IX ZB 302/05" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN