JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: IX ZB 302/05
| Leitsatz: | a) Zu dem Vermögen des Schuldners, dessen Wert für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters maßgeblich ist, gehören auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Eröffnungsverfahrens noch offen waren. b) So wie bei einer ungewöhnlich langen Dauer des Eröffnungsverfahrens ein Zuschlag gewährt werden kann, kann umgekehrt die deutliche Unterschreitung der normalen Dauer einen Abschlag gebieten. c) Beteiligt sich der vorläufige Verwalter an einer Fortführung des Betriebes durch den Schuldner nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies keinen Abschlag von der Normalvergütung. |
| Rechtsgebiete: | InsVV |
| Vorschriften: | InsVV § 11, |
| Verfahrensgang: | AG Bonn 98 IN 124/01 vom 27.04.2005 LG Bonn 6 T 315/05 vom 23.11.2005 |
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