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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: IX ZB 36/03 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 36/03

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Die gesetzliche Regelung, daß die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder versagt wird, mit der Verkündung des Beschlusses beginnt, bleibt auch dann maßgebend, wenn vom Gericht hierüber falsch belehrt worden ist.

Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen, wenn über den Beginn der Rechtsmittelfrist gegen einen verkündeten Beschluß vom Gericht falsch belehrt worden ist.
Rechtsgebiete:ZPO, InsO
Vorschriften:ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 D, InsO § 6 Abs. 2, InsO § 252 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Flensburg vom 21.01.2003
AG Flensburg

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