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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.10.2002, Aktenzeichen: VIII ZB 30/02 



BGH – Aktenzeichen: VIII ZB 30/02

Beschluss vom 16.10.2002


Leitsatz:a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.

b) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Wuppertal vom 21.03.2002
AG Velbert

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