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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.10.2001, Aktenzeichen: 4 ARs 4/01 



BGH – Aktenzeichen: 4 ARs 4/01

Beschluss vom 16.10.2001


Leitsatz:Hatte der Verfolgte von einem gegen ihn in Italien geführten Strafverfahren, vom Hauptverhandlungstermin und vom Urteil keine Kenntnis, so ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils regelmäßig nur dann zulässig, wenn die italienischen Strafverfolgungsbehörden eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgeben.
Rechtsgebiete:2. ZP-EuAlÜbk
Vorschriften:2. ZP-EuAlÜbk Art. 3, 2. ZP-EuAlÜbk Art. 3 ital. CPP Art. 175,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt am Main

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