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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.09.2008, Aktenzeichen: X ZB 29/07 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 29/07

Beschluss vom 16.09.2008


Leitsatz:Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn das Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen Offenbarungsgehalt es einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt.
Rechtsgebiete:GG, PatG
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht, 5 W(pat) 418/06 vom 19.06.2007

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