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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.09.2003, Aktenzeichen: X ARZ 175/03 



BGH – Aktenzeichen: X ARZ 175/03

Beschluss vom 16.09.2003


Leitsatz:Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.

Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit darüber, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zuständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO.

Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und einem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 36 Abs. 1, ZPO § 36 Abs. 3,
Verfahrensgang:OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt

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