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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.07.1998, Aktenzeichen: I ZB 5/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 5/96

Beschluss vom 16.07.1998


Leitsatz:JOHN LOBB

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Die Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und Bekleidungsstücken kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß das Angebot dieser Waren vereinzelt, vor allem bei Anbietern hochpreisiger Erzeugnisse, im Verkaufsgeschäft in engem räumlichen Zusammenhang erfolgt. Vielmehr kommt es maßgebend darauf an, daß im übrigen insbesondere hinsichtlich der Herstellungsstätten, der Stoffbeschaffenheit, der Zweckbestimmung und Verwendungsweise sowie der Vertriebswege der Waren erhebliche, die Verkehrsauffassung im Sinn einer Unähnlichkeit der Waren maßgeblich beeinflussende Unterschiede gegeben sind.

BGH, Beschl. v. 16. Juli 1998 - I ZB 5/96 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2,

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