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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.04.2009, Aktenzeichen: VII ZB 67/08 



BGH – Aktenzeichen: VII ZB 67/08

Beschluss vom 16.04.2009


Leitsatz:Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag ohne ihr Verschulden dem Gericht nicht zur Kenntnis gelangt ist, und hat das Gericht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist hingewiesen, bevor die in dem Verlängerungsantrag genannte Frist abgelaufen war, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mit der Begründung versagt werden, die Partei habe die von ihr selbst gesetzte Frist nicht eingehalten.

In diesem Fall steht ihr dann für die Begründung der Berufung die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung.

(Im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996, 1350).
Rechtsgebiete:GG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 2 Abs. 1, ZPO § 234 Abs. 1, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 236 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Bonn, 7 O 183/07 vom 09.01.2008

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