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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.04.2002, Aktenzeichen: VI ZB 23/00 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 23/00

Beschluss vom 16.04.2002


Leitsatz:a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen.

b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 238 Abs. 2, ZPO § 519 b Abs. 2 a.F.,
Verfahrensgang:OLG München
LG München I

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