JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 16.04.2002, Aktenzeichen: VI ZB 23/00
| Leitsatz: | a) Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F., durch den die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 233 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen. b) Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluß einen Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen, so muß diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 238 Abs. 2, ZPO § 519 b Abs. 2 a.F., |
| Verfahrensgang: | OLG München LG München I |
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