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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.03.2000, Aktenzeichen: I ZB 43/97 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 43/97

Beschluss vom 16.03.2000


Leitsatz:Bayer/BeiChem

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26;
ZPO § 288

a) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke nach § 26 MarkenG ist eine Rechtsfrage, die einem Geständnis i.S. des § 288 ZPO nicht zugänglich ist. Die Erklärung, die Nichtbenutzungseinrede nicht aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich nicht als konkludenter Verzicht auf die Einrede aufzufassen.

b) Auch zwischen Rohstoffen und Halbfabrikaten einerseits und Fertigfabrikaten andererseits kann (ausnahmsweise) Warenähnlichkeit bestehen.

c) Der Wortstamm einer Zeichenserie braucht in der Widerspruchsmarke nicht isoliert hervorzutreten. Für die Kennzeichnungskraft kommt es allein auf den in Frage stehenden Stammbestandteil der Zeichenserie und nicht auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke an.

BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - I ZB 43/97 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, MarkenG § 26, ZPO § 288,

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