JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 16.03.1998, Aktenzeichen: NotZ 27/97
| Leitsatz: | BNotO § 6 Abs. 1 u. 3 a) Berücksichtigt eine Landesjustizverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift über das Verfahren der Bestellung zum Notar die erfolgreiche Teilnahme des Bewerbers an einem sog. Grundkurs bereits als Regelnachweis für dessen fachliche Eignung im Sinne einer Mindestvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 BNotO, so ist sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nicht gehalten, den Grundkurs auch bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BNotO als Bewertungskriterium innerhalb eines Punktsystems zu verwenden. b) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs rechtfertigt bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO auch nicht die Vergabe von sog. Sonderpunkten, die nur für Umstände in Betracht kommen, welche für das Notaramt in besonderer Weise qualifizieren. c) Ist in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktsystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen eine Höchstpunktzahl vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig. BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97 - OLG Frankfurt am Main Entsch. v. - OLG Frankfurt Entsch. v. 5.3.97 - 1 Not 14/96 NotZ 27/97 |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Vorschriften: | BNotO § 6 Abs. 1 u. 3, |
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