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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 16.01.2007, Aktenzeichen: KVR 12/06 



BGH – Aktenzeichen: KVR 12/06

Beschluss vom 16.01.2007


Leitsatz:Wird eine im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle ergangene Entscheidung des Bundeskartellamts angefochten, ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, selbst oder unter Einschaltung des Amtes diejenigen Erhebungen durchzuführen, die im Verwaltungsverfahren schon wegen des engen zeitlichen Rahmens von vornherein nicht in Betracht gekommen wären.

Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes sind auch Produkte einzubeziehen, die zwar mit anderen auf dem ins Auge gefassten Markt angebotenen Produkten nicht funktionell austauschbar sind, die aber die Grundlage dafür bieten, dass ihr Hersteller bei Vorliegen günstiger Wettbewerbsbedingungen jederzeit sein Sortiment umstellen und ein Konkurrenzprodukt anbieten könnte. Eine solche Angebotsumstellungsflexibilität kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Umstellung kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erfolgen kann.
Rechtsgebiete:GWB 2005
Vorschriften:GWB 2005 § 19 Abs. 2, GWB 2005 § 36 Abs. 1, GWB 2005 § 57 Abs. 1, GWB 2005 § 70 Abs. 1,
Verfahrensgang:OLG Düsseldorf VI-Kart 25/04 (V) vom 15.06.2005

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