JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.12.1998, Aktenzeichen: X ZB 2/98
| Leitsatz: | PatG 1981 § 123 Abs. 1 Ob jemand bei Versäumung einer gesetzlichen Frist einen Rechtsnachteil erleidet, beurteilt sich allein danach, ob die unmittelbare Folge der Säumnis, gemessen an dem von der Norm zugrunde gelegten regelmäßigen Verlauf der Dinge, im allgemeinen nachteilig ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Rechtsfolge aufgrund besonderer (rechtlicher oder wirtschaftlicher) Umstände oder Verfahrenslagen im konkreten Einzelfall als nachteilig oder vorteilhaft erweist. PatG 1981 §§ 123 Abs. 1, 39 Abs. 1 a) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anmelderin bei der Teilung erklärt hat, daß sie auf den Gegenstand der Teilanmeldung für den Fall verzichte, daß die Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gelte. b) Wird die Anmeldung im Beschwerdeverfahren geteilt, so erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts auch auf die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Gebühr für die Trennanmeldung. Eine insoweit vom Patentamt gewährte Wiedereinsetzung ist wirkungslos. BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1998 - X ZB 2/98 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | PatG |
| Vorschriften: | PatG 1981 § 123 Abs. 1, PatG 1981 § 39 Abs. 1, |
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