JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.09.2008, Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/07
| Leitsatz: | a) Die Vorschrift des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist. Das gilt nicht, wenn der Ausfall des Vertreters darauf beruht, dass er verfügbare Sicherheiten nicht verlangt hat, die der Vertretene ihm gestellt hätte. b) Vorschüsse auf die gesetzliche Vergütung nach § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO sind nicht im Festsetzungsverfahren nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO, sondern bei der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Vertretenen oder der Bürgenhaftung zu berücksichtigen (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 21/98, NJW-RR 1999, 797). |
| Rechtsgebiete: | BRAO |
| Vorschriften: | BRAO § 53 Abs. 10 Satz 4, BRAO § 53 Abs. 10 Satz 5, |
| Verfahrensgang: | AGH Naumburg, 1 AGH 9/07 vom 29.06.2007 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 15.09.2008, Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BGH - 15.09.2008, AnwZ (B) 78/07" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum