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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 15.07.1999, Aktenzeichen: I ZB 47/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 47/96

Beschluss vom 15.07.1999


Leitsatz:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

Von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entnommen werden.

BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999 - I ZB 47/96 - Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2,

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