JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.06.2004, Aktenzeichen: VI ZB 75/03
| Leitsatz: | a) Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen und vorher mit der Sache noch nicht befaßten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. b) Ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten wirkt sich nur dann nicht mehr aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 A, |
| Verfahrensgang: | OLG Rostock vom 30.10.2003 AG Bad Doberan |
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