JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.04.1999, Aktenzeichen: IX ZB 57/98
| Leitsatz: | ZPO § 233 Gc Ist eine fristgebundene Sendung ans Gericht ordnungsgemäß adressiert und frankiert und wird sie zu einer Zeit zur Post gegeben, zu der sie das Gericht nach den üblichen Beförderungszeiten erreichen müßte, so steht es der Wiedereinsetzung - wenn die Sendung verspätet eingeht - nicht entgegen, daß nach einer Auswertung der Post 7 % aller Sendungen einschließlich der nicht ordnungsgemäß adressierten nur mit Verzögerung befördert werden. BGH, Beschl. v. 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 Gc, |
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