JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 3 StR 454/06
| Leitsatz: | 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 265 Abs. 1, StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hannover vom 11.08.2006 |
Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 3 StR 454/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BGH - 15.03.2007, 3 StR 454/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum