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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 3 StR 454/06 

BGH – Aktenzeichen: 3 StR 454/06

Beschluss vom 15.03.2007


Leitsatz:1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen beabsichtigt.

2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 265 Abs. 1, StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1,
Verfahrensgang:LG Hannover vom 11.08.2006

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