JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 15.02.2000, Aktenzeichen: X ZB 13/95
| Leitsatz: | Idarubicin II VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, b PatG 1981 § 16a a) Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen in Form seiner freien Base formulierten Wirkstoff erteilt worden ist, erfaßt auch diejenigen Derivate der freien Base, die vom Schutzbereich des Grundpatents umfaßt werden. b) Für den in Form einer freien Base formulierten Wirkstoff eines Arzneimittels kann ein ergänzendes Schutzzertifikat grundsätzlich auch dann erteilt werden, wenn nur ein Salz dieser Base Gegenstand einer arzneimittelrechtlichen Zulassung (Genehmigung) geworden ist. Voraussetzung ist allerdings, daß sowohl die freie Base als auch das Salz unter den Schutzbereich des Grundpatents fällt. c) Der Inhaber eines Patents mit einem auf einen Arzneimittelwirkstoff in Form seiner freien Base gerichteten Patentanspruch hat keinen Anspruch darauf, daß in das ergänzende Schutzzertifikat auch beliebige Derivate der freien Base ausdrücklich einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung (Genehmigung) für den Wirkstoff (nur) in Form eines Salzes erteilt worden ist, dessen Schutz aber bereits durch ein für die Base zu erteilendes Schutzzertifikat gewährleistet werden kann. BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000 - X ZB 13/95 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 1768/92, PatG 1981 |
| Vorschriften: | VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. b, PatG 1981 § 16a, |
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