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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 14.12.2000, Aktenzeichen: IX ZB 105/00 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 105/00

Beschluss vom 14.12.2000


Leitsatz:a) InsO §§ 22, 165 ff.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.

b) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.

c) InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, §§ 2, 3

Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.

BGH, Beschluß vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 - OLG Jena
LG Erfurt
AG Erfurt
Rechtsgebiete:InsO, InsVV
Vorschriften:InsO § 22, InsO § 165 ff., InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, InsO § 63, InsVV § 10, InsVV § 11 Abs. 1, InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, InsVV § 2, InsVV § 3,

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