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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 14.10.2008, Aktenzeichen: X ZR 35/08 



BGH – Aktenzeichen: X ZR 35/08

Beschluss vom 14.10.2008


Leitsatz:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 sein?

2. Falls ja: Schließt der Begriff des außergewöhnlichen Umstands als technischen Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?

3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte?

4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden worden wäre?
Rechtsgebiete:VO (EG) Nr. 261/2004
Vorschriften:VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 5 Abs. 3, VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a,
Verfahrensgang:AG Berlin-Wedding, 2 C 222/06 vom 29.03.2007
LG Berlin, 57 S 26/07 vom 07.02.2008

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