JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: X ZB 25/02
| Leitsatz: | Für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Verteidigung des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte |
| Rechtsgebiete: | GebrMG |
| Vorschriften: | GebrMG § 17, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht |
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