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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: VI ZB 61/03 



BGH – Aktenzeichen: VI ZB 61/03

Beschluss vom 14.09.2004


Leitsatz:a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 319, ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 19,
Verfahrensgang:OLG Koblenz vom 07.08.2003
LG Koblenz

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