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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 14.06.2007, Aktenzeichen: VII ZR 230/06 



BGH – Aktenzeichen: VII ZR 230/06

Beschluss vom 14.06.2007


Leitsatz:a) Wendet sich der auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber nicht gegen die fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung, so findet im Prozess die Klärung statt, ob die Werklohnforderung begründet ist. Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Bedarf es dazu einer neuen, an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung, so ist diese vorzulegen.

b) § 142 ZPO dient nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht eine Ausforschung betreibt. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, auf den Vortrag einer Partei, weiterer, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführender Vortrag befinde sich in bei ihr und bei dem Prozessgegner verfügbaren Aktenordnern, die Vorlage dieser Akten anzuordnen.
Rechtsgebiete:ZPO, VOB/B
Vorschriften:ZPO § 142, VOB/B § 14,
Verfahrensgang:LG Frankfurt/Main 3/1 O 172/04 vom 27.03.2006
OLG Frankfurt/Main 5 U 70/06 vom 05.12.2006

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