JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 14.05.1998, Aktenzeichen: I ZB 9/96
| Leitsatz: | DRAGON MarkenG § 43 Abs. 1 Die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist auch dann zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung des jüngeren Zeichens bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. MarkenG § 82 Die Frage der Benutzung einer Marke unterliegt im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz; demnach sind, wenn die Einrede der mangelnden Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, die für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen. BGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - I ZB 9/96 - Bundespatentgericht |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 43 Abs. 1, MarkenG § 82, |
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