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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 14.05.1998, Aktenzeichen: I ZB 9/96 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 9/96

Beschluss vom 14.05.1998


Leitsatz:DRAGON

MarkenG § 43 Abs. 1

Die Einrede der Nichtbenutzung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist auch dann zulässig, wenn die Widerspruchsmarke im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung des jüngeren Zeichens bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.

MarkenG § 82

Die Frage der Benutzung einer Marke unterliegt im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz; demnach sind, wenn die Einrede der mangelnden Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben wird, die für die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen.

BGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - I ZB 9/96 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 43 Abs. 1, MarkenG § 82,

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