JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: X ZB 5/04
| Leitsatz: | a) Es ist zulässig, über die Patentanmeldung in der Fassung des Hauptantrags zu entscheiden und die Entscheidung über die Patentanmeldung in der Fassung des Hilfsantrags zurückzustellen. b) Übereinstimmungen im Schutzbereich von Patentansprüchen berühren das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht, wie der Erteilungsantrag nicht auf eine mehrfache Patentierung ein und desselben Gegenstands gerichtet wird. |
| Rechtsgebiete: | PatG |
| Vorschriften: | PatG § 34, PatG § 48, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht 17 W(pat) 1/01 vom 16.10.2003 |
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