JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 14.01.2008, Aktenzeichen: II ZR 85/07
| Leitsatz: | a) Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. b) Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsabschlag empfohlen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 276 Ci, BGB § 280, ZPO § 130 Nr. 6, ZPO § 520, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum, 2 O 368/04 vom 24.05.2005 OLG Hamm, 27 U 121/05 vom 29.03.2007 |
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