( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: I ZR 47/06 



BGH – Aktenzeichen: I ZR 47/06

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen.

b) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverletzungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei.
Rechtsgebiete:GG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 321a,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 315 O 468/03 vom 25.11.2004
OLG Hamburg, 5 U 1/05 vom 03.03.2006

Volltext

Um den Volltext vom BGH – Beschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: I ZR 47/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bgh/bgh-beschluss-vom-13-12-2007-az-i-zr-4706

"BGH - 13.12.2007, I ZR 47/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN