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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: I ZB 39/05 



BGH – Aktenzeichen: I ZB 39/05

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, MarkenG § 26 Abs. 1, MarkenG § 26 Abs. 3, MarkenG § 43 Abs. 1, MarkenG § 43 Abs. 2, MarkenG § 48,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht, 32 W(pat) 79/02 vom 08.03.2005

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