JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.12.2005, Aktenzeichen: X ARZ 223/05
| Leitsatz: | Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat die zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände zu würdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständigen Gericht nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Prüfung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willkürlich betrachtet werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 281 Abs. 2, InsO § 3 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Karlsruhe 15 AR 8/05 vom 30.05.2005 LG Heidelberg |
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