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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.12.1999, Aktenzeichen: X ZB 11/98 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 11/98

Beschluss vom 13.12.1999


Leitsatz:PatG 1981 § 1 Abs. 1

Logikverifikation

a) Die Beantwortung der Frage, ob eine auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen gerichtete Patentanmeldung die nach § 1 Abs. 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist, erfordert eine wertende Betrachtung des im Patentanspruch definierten Gegenstandes.

b) Betrifft der Lösungsvorschlag einen Zwischenschritt im Prozeß, der mit der Herstellung von (Silicium-)Chips endet, so kann er vom Patentschutz nicht deshalb ausgenommen sein, weil er - abgesehen von den in dem verwendeten elektronischen Rechner bestimmungsgemäß ablaufenden Vorgängen - auf den unmittelbaren Einsatz von beherrschbaren Naturkräften verzichtet und die Möglichkeit der Fertigung tauglicher Erzeugnisse anderweitig durch auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse voranzubringen sucht (Abweichung von BGHZ 115, 23, 30 - Chinesische Schriftzeichen).

BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999 - X ZB 11/98 -
Bundespatentgericht
Rechtsgebiete:PatG 1981
Vorschriften:PatG 1981 § 1 Abs. 1,

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