JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.11.2008, Aktenzeichen: IX ZB 231/07
| Leitsatz: | Ist gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, durch die eine Besetzungsrüge zurückgewiesen wird, eine sofortige Beschwerde unstatthaft, so kann gegen eine inhaltsgleiche Erstentscheidung des Berufungsgerichts trotz Zulassung keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt werden. Die ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts ist nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, der für die den Rechtsmittelführer beschwerende Sachentscheidung maßgeblich ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 42, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 547 Nr. 1, ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Rostock, 9 O 319/05 vom 02.02.2007 OLG Rostock, 6 U 36/07 vom 17.10.2007 |
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