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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.10.1999, Aktenzeichen: StB 8/99 



BGH – Aktenzeichen: StB 8/99

Beschluss vom 13.10.1999


Leitsatz:StPO § 98 Abs. 2 Satz 2,
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 98 Abs. 2 Satz 2, StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, StPO § 304 Abs. 5,

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