JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.09.2000, Aktenzeichen: V ZB 14/00
| Leitsatz: | GBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs. 1, 15 a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen. c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden. BGH, Beschl. v. 13. September 2000 - V ZB 14/00 - BayObLG LG München AG München |
| Rechtsgebiete: | GBO, BGB, WEG |
| Vorschriften: | GBO § 19, BGB § 877, WEG § 10 Abs. 1, WEG § 15, |
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