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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.09.2000, Aktenzeichen: V ZB 14/00 



BGH – Aktenzeichen: V ZB 14/00

Beschluss vom 13.09.2000


Leitsatz:GBO § 19; BGB § 877; WEG §§ 10 Abs. 1, 15

a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann.

b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen.

c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.

BGH, Beschl. v. 13. September 2000 - V ZB 14/00 -
BayObLG
LG München
AG München
Rechtsgebiete:GBO, BGB, WEG
Vorschriften:GBO § 19, BGB § 877, WEG § 10 Abs. 1, WEG § 15,

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