JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.07.2006, Aktenzeichen: IX ZB 198/05
| Leitsatz: | Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen. |
| Rechtsgebiete: | InsO, InsVV |
| Vorschriften: | InsO § 54 Nr. 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsVV § 4, InsVV § 5, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt (Oder) 3.3 IN 23/04 vom 30.05.2005 LG Frankfurt (Oder) 19 T 294/05 vom 11.07.2005 |
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