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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.07.2006, Aktenzeichen: IX ZB 198/05 



BGH – Aktenzeichen: IX ZB 198/05

Beschluss vom 13.07.2006


Leitsatz:Der Insolvenzverwalter, der das eigene Büropersonal einsetzt, um für ein bestimmtes Insolvenzverfahren eine besondere Aufgabe mit zu erledigen, kann die Bürokosten nicht in Höhe der fiktiven Vergütung eines Außenstehenden als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn das Insolvenzgericht die Kosten des Verfahrens gestundet und der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, die dem Personal übertragene Aufgabe der Erfüllung hoheitlich auferlegter Pflichten dient und der Verwalter statt dessen auch einen außenstehenden Dritten mit der Erledigung der Aufgabe hätte beauftragen dürfen.
Rechtsgebiete:InsO, InsVV
Vorschriften:InsO § 54 Nr. 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsVV § 4, InsVV § 5,
Verfahrensgang:AG Frankfurt (Oder) 3.3 IN 23/04 vom 30.05.2005
LG Frankfurt (Oder) 19 T 294/05 vom 11.07.2005

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