JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.07.2004, Aktenzeichen: KVR 2/03
| Leitsatz: | a) Bei der Heranziehung regionaler Teilmärkte zur räumlichen Marktabgrenzung dürfen die Teilmärkte jedenfalls dann nicht durch einen bundeseinheitlichen Kreisradius bestimmt werden, wenn dieser gerade in den Gebieten, in denen eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommt, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse nicht hinreichend widerspiegelt. b) Ein über mehrere Jahre hinweg unangefochten bestehender hoher Marktanteil stellt ein besonders aussagekräftiges und bedeutsames Indiz für eine marktbeherrschende Stellung dar. c) Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kann auch dann zu bejahen sein, wenn zu erwarten ist, daß die Wettbewerber ihre bestehenden Marktanteile trotz des Zusammenschlusses verteidigen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob sie noch zu einer Veränderung der bestehenden Marktverhältnisse durch vorstoßenden Wettbewerb in der Lage sein werden. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 19 Abs. 2, GWB § 36 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | OLG Düsseldorf vom 23.12.2002 |
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