JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.05.2004, Aktenzeichen: V ZB 62/03
| Leitsatz: | a) Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (hier: Fehlschlagen einer beschleunigten Absendung bei gleichwohl rechtzeitiger Absendung). b) Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233 D, |
| Verfahrensgang: | OLG Frankfurt/Main vom 15.10.2003 LG Darmstadt |
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