JuraForum.de > Urteile > BGH > Beschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: X ZB 4/02
| Leitsatz: | Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen. |
| Rechtsgebiete: | PatG |
| Vorschriften: | PatG § 59 Abs. 1 Satz 2, PatG § 59 Abs. 1 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | Bundespatentgericht vom 27.11.2001 |
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"BGH - 13.03.2003, X ZB 4/02" © JuraForum.de — 2003-2012
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