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JuraForum.deUrteileBGHBeschluss vom 13.03.2003, Aktenzeichen: X ZB 4/02 



BGH – Aktenzeichen: X ZB 4/02

Beschluss vom 13.03.2003


Leitsatz:Die Zulässigkeit eines Einspruchs, mit dem der Widerruf eines mehrere Nebenansprüche umfassenden Patents begehrt wird, erfordert nicht, daß der Einsprechende Widerrufsgründe gegen sämtliche Nebenansprüche vorträgt. Vielmehr kann der Einsprechende bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Nebenanspruchs angreifen.
Rechtsgebiete:PatG
Vorschriften:PatG § 59 Abs. 1 Satz 2, PatG § 59 Abs. 1 Satz 4,
Verfahrensgang:Bundespatentgericht vom 27.11.2001

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